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Internationales Steuerrecht

Für jedes Unternehmen wird bei Markteintritt in anderen Ländern auch das Steuerrecht von erheblicher Bedeutung. Aber auch Privatpersonen, die im Ausland investieren oder z. B. eine Ferienimmobilie besitzen, müssen sich mit Fragestellungen der ausländischen Steuerordnungen beschäftigen.

Unabhängig davon, ob sie nur eine Repräsentanz Ihres Unternehmens in einem anderen Land planen, dort Mitarbeiter einsetzen wollen, eine Niederlassung begründen oder eine Tochtergesellschaft gründen wollen, können wir Ihnen mit fachkundigem Personal zur Seite stehen. Gerade dann, wenn Gewinne auch in anderen Ländern der Besteuerung unterliegen können, sind Strategien gefragt, um eine doppelte Steuerbelastung zu vermeiden. Diese kann sich schon bei einer fehlerhaften Weichenstellung bei Markteintritt begründen, kann aber gegebenenfalls auch erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Markteintritt oder auch zu einem späteren Zeitpunkt. Beratung können wir insoweit auch im Blick auf notwendige Verrechnungspreise oder Spezialprobleme wie Funktionsverlagerung etc. zur Verfügung stellen. Die Anwendungen der Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen oder andere bi- oder multilaterale Vereinbarung sind für uns kein Novum. Auch die speziellen Regelungen, mit denen der deutsche Fiskus Missbrauchsgestaltungen vermeiden will (wie z. B. Hinzurechnungsbesteuerung, erweiterte Steuerpflichten, Wegzugsbesteuerung etc.) haben wir im Fokus.

Aber auch reine Investitionen im Ausland als Privatperson oder auch eine Ferienimmobilie können zu steuerlichen Problematiken führen, die im Vorfeld abgeklärt werden sollte. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Schenkungs- oder Erbschaftsfällen.

Und sollten sich Fragen stellen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung in einem anderen Land so können wir auf einen reichen Fundus von Kontakt-Kanzleien über die weltweit größte Allianz von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten verbunden in der GGI, zugreifen.

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