Bei gemeinnützigen Einrichtungen steht selbstverständlich der dauerhafte Erhalt der Gemeinnützigkeit im Vordergrund. Diese muss nicht nur entsprechend der formellen Vorgaben erfüllt sein, sondern es ist vielmehr sicherzustellen, dass sich die tatsächliche Geschäftsführung an die gesetzlich verankerten Vorgaben der Gemeinnützigkeit hält. Darüber hinaus bestehen für gemeinnützige Einrichtungen abweichende Erklärungspflichten bzw. zusätzliche Formalien in steuerlicher Hinsicht (z. B. Mittelverwendungsrechnung), denen Beachtung geschenkt werden muss.
Auch sind die verschiedenen Bereiche einer gemeinnützigen Einheit (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) eindeutig abzugrenzen, damit die diversen Einnahmen und Ausgaben diesen Bereichen korrekt zugeordnet werden können.
Bei Stiftungen stellt sich ferner die Frage, ob diese als gemeinnützige Stiftung oder als Familienstiftungen ausgestaltet werden sollen. Die Entscheidung richtet sich nach den Absichten des Stifters. So kann die Zielsetzung bestehen, ein Unternehmen dauerhaft innerhalb der Familie zu erhalten und die Familie mit Erträgen zu versorgen (Familienstiftung) oder z. B. den Namen und die Person des Stifters dauerhaft mit einem sozialen Zweck zu verbinden (gemeinnützige Stiftung).
Die Ausgestaltung kann bereits bei der Gründung erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen haben. Auf jeden Fall ist bei den nicht gemeinnützigen Stiftungen die sogenannte Erbersatzsteuer in die Betrachtung miteinzubeziehen.
Eine besondere Herausforderung stellt die Behandlung ausländischer Familienstiftungen (z. B. in Form eines Trusts) dar.
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Ausgangspunkt ist jeweils die korrekte Gründung der entsprechenden Einrichtung. So ist bei Stiftungen zunächst zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Stiftungen, oft in Form von Familienstiftungen oder Doppelstiftungen zu unterscheiden. Die Ausgestaltung der relevanten Satzungen und Stiftungsstatuten unterscheidet sich hierbei erheblich und ist gegebenenfalls vorab mit der Finanzverwaltung und der Stiftungsaufsicht abzustimmen. Um für eine Einrichtung die Gemeinnützigkeit zu sichern, ist zu beachten, dass die steuerliche Mustersatzung umfassend abgebildet wird.
Aber auch die laufende Betreuung der Einrichtungen führt zu einer Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen. Diese sind zum Teil mit den Fragestellungen bei gewerblichen Einheiten identisch, allerdings sind immer wieder auch spezifische Fragestellungen zu beachten, da diese Einrichtungen speziellen rechtlichen Voraussetzungen unterworfen sind.
Gleiches gilt auch bei der Umgestaltung dieser Einrichtungen bzw. bei einer gegebenenfalls notwendigen Liquidation.
Teil unserer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ist die gesetzliche oder freiwillige Prüfung von gemeinnützigen Einrichtungen und Stiftungen, wobei insbesondere die speziellen Anforderungen an diese Einrichtungen, die sich aus Gesetz, Satzung oder Stiftungsstatut ergeben, zu beachten sind.