Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht
Als etablierte und bundesweit tätige Verwaltungsrechtskanzlei haben wir eine lange Erfahrung und eine durch zahlreiche Spezialqualifikationen nachgewiesene Expertise in der Beratung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Fragestellungen. Wir beraten und begleiten dabei sowohl Behörden der öffentlichen Verwaltung als auch Bürger in Verwaltungsverfahren jeglicher Art.
Als erfahrene Prozessanwälte vertreten wir sowohl Privatpersonen als auch die öffentliche Hand in Eil- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Betreuung öffentlicher Unternehmen
Der öffentlichen Hand stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Vielzahl von Handlungs- und Organisationsformen zur Auswahl. Die Frage, welche Formen zulässig sind und welche Form dabei die zweckmäßigste und wirtschaftlichste ist, stellt sich häufig als komplex dar und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Hier stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung bei der Beratung von öffentlichen Unternehmen, insbesondere von Stadtwerken, Eigenbetrieben, Infrastrukturunternehmen und Krankenhäusern, sicher zur Seite.
Unsere Tätigkeit umfasst dabei die Prüfung grundsätzlicher Fragen über die strategische Ausrichtung ebenso wie die Beratung in der täglichen Praxis. Als erfahrene Rechtsanwälte übernehmen wir selbstverständlich auch die Vertretung in Verhandlungen und streitigen Auseinandersetzungen.
Unsere Berater verfügen schließlich insbesondere auch über ein umfangreiches Wissen in Bezug auf gesellschaftsrechtliche Transaktionen im Bereich der öffentlichen Unternehmen. Dies gilt auch für die Errichtung oder Umstrukturierung einer Public Private Partnership. Durch die interdisziplinäre Ausrichtung unserer Kanzlei können wir bei allen diesen Themen auf eine umfangreiche Expertise im Bereich der Steuerberatung, der Rechtsberatung sowie auch der Wirtschaftsprüfung zurückgreifen.
Beihilfen und öffentliche Wirtschaftsförderung
Die finanzielle Förderung von öffentlichen Einrichtungen und konkreten Investitionsprojekten stellt einen wichtigen Baustein des öffentlichen Wirtschaftsrechts dar. Entsprechend vielschichtig und komplex sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die hierbei sowohl für Fördermittelgeber als auch für Fördermittelempfänger zu beachten sind.
Öffentliche Auftragsvergabe und Beschaffungswesen
Vergabeberatung
Sobald die öffentliche Hand Aufträge vergeben will, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Vorgaben hierbei zu beachten sind. Je nach Art und Volumen der zu beschaffenden Leistung sind unter Umständen gänzlich unterschiedliche Regelungen einschlägig. So gelten beispielsweise bei öffentlichen Bauvorhaben völlig andere Rahmenbedingungen als bei IT-Beschaffungen, Materialeinkäufen oder Verträgen mit externen Dienstleistern. Auf den klassischen öffentlichen Versorgungsgebieten wie Wasser, Energie und ÖPNV gelten andere Regeln als beispielsweise für Beschaffungen der „allgemeinen“ Verwaltung. Auch die Wahl der Organisationsform der öffentlichen Hand – ob also beispielsweise privatrechtlich als GmbH oder öffentlich-rechtlich als Gebietskörperschaft – kann Einfluss haben auf die zu beachtenden Vorgaben.
Wir behalten für Sie die Orientierung in diesem unübersichtlichen Bereich. Wir prüfen, ob Ihre Beschaffung unter das Vergaberechtsregime fällt oder ob gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung einschlägig sein kann. Wir beraten Sie bei der Vorbereitung und Durchführung großer und kleiner Vergabeverfahren und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie sich die jeweiligen Verfahren möglichst effizient und dabei rechtssicher gestalten lassen. Gerne übernimmt unser Vergabemanagement auch die unmittelbare Verfahrensabwicklung für Sie.
Bietervertretung
Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, beraten und begleiten wir bei der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. Außerdem vertreten wir Auftraggeber und Bieter in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern der Länder und des Bundes sowie den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte. Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte übernehmen wir die Prozessführung in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzverfahren, außerdem übernehmen wir die Prozessführung in vergaberechtlichen Schadensersatzprozessen.
Rechtliche und betriebswirtschaftliche Begleitung von Großprojekten
Eine besondere Kompetenz unseres Hauses liegt in der Betreuung komplexer Projekte in den Bereichen Energie, Wasser und Telekommunikation, bei denen stets neben Privatrecht auch öffentliches Recht zu beachten ist. Neben der öffentlichen Hand beraten und vertreten wir selbstverständlich auch private Projektträger und Investoren.
Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Begleitung und Steuerung des Breitbandausbaus. In diesem Zusammenhang beraten wir seit Längerem zahlreiche Städte, Gemeinden und Landkreise zu den von dem Netzausbau betroffenen Themen (Kommunales Wirtschaftsrecht, Beihilferecht, Vergaberecht, Telekommunikationsrecht). Zahlreiche einschlägige Publikationen belegen unsere rechtliche Expertise sowie unsere Marktkenntnis.
Durch unsere Erfahrung in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung können in öffentlichen Großprojekten neben den rechtlichen Parametern auch Fragen der Projektfinanzierung geklärt werden. Unseren Mandanten bieten wir gerade in diesem Themenfeld eine ganzheitliche Beratung, die nur wenige andere Berater leisten können.
Compliance in der öffentlichen Verwaltung
Ein wichtiger Bestandteil unserer Beratungspraxis ist es, die öffentliche Hand bei der Einhaltung rechtlicher Maßgaben zu unterstützen. Unter dem Schlagwort „Compliance“ bringen wir im Bereich der öffentlichen Verwaltung unsere Beratungserfahrung ein und geben zu allen Rechtsbereichen Hilfestellungen, die in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben relevant werden.
Das Beratungsspektrum reicht hierbei von klassischen verwaltungsrechtlichen Themen wie dem Kommunalabgabenrecht bis hin zur Etablierung konkreter Compliance-Strukturen in der öffentlichen Verwaltung. Ein besonderer Schwerpunkt in diesem Bereich ist hierbei die Korruptionsprävention innerhalb der öffentlichen Hand, in der Regel bei Vergabestellen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens.
Gerade die steuerliche Behandlung von Tätigkeiten und Einrichtungen des öffentlichen Sektors gerät zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung. Hintergrund ist, dass auf Grund europarechtlicher Vorgaben zunehmend versucht wird, die Wettbewerbsvorteile der öffentlichen Hand zu minimieren bzw. zu beenden, die sich aus der fehlenden Besteuerung ergeben.
Grundsätzlich wird eine Körperschaft der öffentlichen Hand auch zukünftig nur mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen. Allerdings kommt es hierbei zu immer schärferen Prüfungen und Einstufungen durch die Finanzverwaltung. Eine Stoßrichtung ist hierbei die Verhinderung von steuerlichen Verlustverrechnungen zwischen erfolgreichen Betrieben gewerblicher Art mit dauerdefizitären Betrieben gewerblicher Art.
Wesentliche Neuerung im Umsatzsteuerrecht ist § 2b UStG. Die Neuregelung soll – soweit Körperschaften der öffentlichen Hand hier entsprechend optiert haben – zwar erst ab dem 01.01.2021 gelten. Allerdings sind hierbei vielfältige Vorbereitungsmaßnahmen zu ergreifen, um ab diesem Zeitpunkt die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung abbilden zu können.
Wesentlicher Punkt ist, dass die Umsatzsteuer nicht mehr an den Betrieb gewerblicher Art an sich geknüpft ist. Unternehmer ist zukünftig vielmehr die jeweilige Körperschaft der öffentlichen Hand bzw. der vergleichbaren Einrichtung. Hier ist dann jeweils zu unterscheiden ob sie im hoheitlichen oder im privatrechtlichen Bereich tätig wird. Eines der Entscheidungskriterien ist, wie der jeweilige Vorgang formal ausgestaltet ist (z. B. Bescheid auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Satzung oder privatrechtlicher Vertrag). Dieses Kriterium ist allerdings nicht allein ausschlaggebend, da die Finanzverwaltung hier erwartet, dass auch die Gesamtumstände der jeweiligen Tätigkeit bei der Einstufung berücksichtigt werden.
Aber auch wenn eine Tätigkeit grundsätzlich auf hoheitlicher Basis erfolgt, kann diese der Umsatzsteuer unterliegen, sofern sie in relevantem Wettbewerb mit der Privatwirtschaft tritt.
Auch das Zusammenwirken von Körperschaften der öffentlichen Hand kann zukünftig umsatzsteuerliche Folgen auslösen.
Nach unserer Erfahrung ist die korrekte Einstufung von Tätigkeiten für Umsatzsteuerzwecke neben der anschließenden formaltechnischen korrekten Umsetzung (Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen) nur ein Teilaspekt der sich hier stellenden Problematiken. Ein wesentlicher Aspekt ist auch, dass viele Mitarbeiter der öffentlichen Hand sich der umsatzsteuerlichen Problemstellungen nicht bewusst sind und erst in diesem Zusammenhang geschult werden müssen.
So setzt die korrekte umsatzsteuerliche Beurteilung eines Sachverhaltes und dessen Umsetzung im Rahmen der vorgegebenen Steuererklärungen voraus, dass alle relevanten Informationen auch die zuständige Finanzabteilung erreichen. In der Praxis zeigt sich hier immer wieder das geringe Problembewusstsein der Mitarbeiter der öffentlichen Hand, die nicht der Finanzabteilung zugeordnet sind. Diesen Informationsfluss zu perfektionieren, zeigt sich als eine der Hauptaufgaben bei der Umsetzung der steuerlichen Vorgaben des § 2b UStG.
Im Rahmen unserer Wirtschaftsprüfertätigkeit (gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfung, prüfungsnahe Beratung) prüfen wir insbesondere gewerblich organisierte Tochtergesellschaften der öffentlichen Hand und hier insbesondere im Krankenhausbereich oder im öffentlichen Nahverkehr. So zählen zu unseren Prüfungsmandaten hier zahlreiche bekannte Krankenhäuser der öffentlichen Hand oder Gesellschaften des ÖPNV in der Region.
Darüber hinaus kommt es selbstverständlich auch zu Prüfungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) oder Anstalten öffentlichen Rechtes (AöR).
Selbstverständlich berücksichtigen wir bei unserer Prüfung auch die speziellen Anforderungen, die an solche Unternehmungen von Gesetzes wegen gestellt werden. So ist eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG oder auch die Prüfung der Rechnungslegung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach KHBV bzw. PBV selbstverständlich Teil unseres Leistungsspektrums.
Ein wesentlicher Teil unserer Tätigkeit erfolgt auch im Rahmen der prüfungsnahen Beratung. Teil dieser Tätigkeit ist die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, aber auch die Betreuung von Umstrukturierungen von Gesellschaften der öffentlichen Hand genauso wie die Prüfung bzw. die prüferische Durchsicht spezieller Abrechnung- und Umlagesysteme.