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Wärmeplanungsgesetz des Bundes: Was haben die Länder noch zu regeln?

Kommunale Wärmeplanung und Vergaberecht -

 

Beitrag vom 03.04.2025:

Nachdem der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Wärmeplanungsgesetz (WPG) erlassen hat, ist den Ländern ein entsprechender eigener Gesetzeserlass grundsätzlich versagt (vgl. Art. 72,74 GG – sog. konkurrierende Gesetzgebung). Dennoch sind in letzter Zeit allerhand landesrechtliche Regelungen zum WPG erlassen worden – eine Übersicht zum aktuellen Stand findet sich in unserem Blog-Beitrag vom 06.03.2025. 

Was also dürfen die Länder regeln? Welche praxisrelevanten Bestimmungen sind zu beachten oder künftig zu erwarten? Hierzu geben wir einen Überblick über die wichtigsten Aspekte:

  • Möglichkeit der Durchführung einer sog. gemeinsamen Wärmeplanung („Konvoi“), § 4 Abs. 3 S. 2 WPG

Die Länder dürfen die Möglichkeit einer sog. gemeinsamen Wärmeplanung regeln. Dadurch soll ermöglicht werden, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgt. In der Praxis wird von „Konvoi“ oder auch „Interkommunaler Wärmeplanung“ gesprochen.

Details hierzu finden sich in unseren Blog-Beiträgen vom 30.05.2024 und vom 06.09.2024.

  • Möglichkeit der Durchführung eines sog. vereinfachten Verfahrens für Kommunen unter 10.000 Einwohner, §§ 4 Abs. 3 S. 1, 22 WPG.

Soll landesrechtlich von dieser Besonderheit Gebrauch gemacht werden, so darf das Land „insbesondere“ folgende Regelungen erlassen:

    • Es darf der Kreis der nach § 7 WPG zu Beteiligenden reduziert werden, d.h. der zu beteiligenden Öffentlichkeit sowie aller Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Wärmeplanung berührt werden. Inwiefern und inwieweit hier eine Reduzierung zulässig ist, wird im WPG nicht geregelt. Allerdings ist gewissen Beteiligten – solchen nach § 7 Abs. 2 WPG, d.h. Betreiber eines örtlichen Energieversorgungsnetzes, Wärmenetzes u.a. – mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    • Ferner darf für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Abs. 2 WPG – z.B. Transformationsplan oder Machbarkeitsstudie i.S.d. BEW-Förderung – vorliegt oder dieser sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.
    • Die Länder können allerdings auch darüber hinausgehende Vereinfachungen vorsehen („insbesondere“) – was hier konkret erlaubt ist und was nicht, sagt das WPG jedoch nicht!
    • Beispiel Bayern: Hier hat das Land von seiner Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und in § 9 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) Bestimmungen zur Vereinfachung getroffen. Hiernach kann etwa in gewissem Umfang auf kartografische Darstellungen der Bestandsanalyse im Wärmeplan verzichtet werden.
    • Erlässt ein Bundesland gar keine Regelung zum vereinfachten Verfahren, wäre die Konsequenz, dass betroffene kleine Kommunen die reguläre Wärmeplanung vollumfänglich durchführen müssten.

 

  • Vorsehen einer Stelle, der der Wärmeplan anzuzeigen ist, § 24 WPG

Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.

Anders als noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung ist an dieser Stelle keine „Genehmigung“ mehr vorgesehen. Im Gegensatz hierzu bedeutet eine bloße Anzeige, dass der Wärmeplan hierdurch in seiner Wirksamkeit nicht berührt wird, also nicht vorbehaltlich einer Genehmigung gilt. Gleichwohl bekommt die Stelle, der der Wärmeplan anzuzeigen ist, auf diese Weise Gelegenheit auch zur Prüfung des Wärmeplans.

    • Beispiel Brandenburg: Hier hat die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan im Zuge seiner Veröffentlichung im Internet dem für das Bauordnungsrecht zuständigen Ministerium unverzüglich und unter Angabe der Internetadresse anzuzeigen, § 4 Abs. 1 Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung (BbgWPV).

 

  • Vorsehen einer Stelle, die den Wärmeplan bewertet, § 21 Nr. 5 WPG

Nach § 21 Nr. 5 WPG soll ein Wärmeplan für ein Gemeindegebiet ab 45.000 Einwohnern von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden.

Dies ist eine Besonderheit, die ausdrücklich nur für größere Gemeinden gilt. Die Länder haben hier zunächst (nur) die zuständige Stelle zu bestimmen. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, auch weitere Bestimmungen zu treffen, wie diese Bewertung konkret umgesetzt werden soll.

    • Beispiel NRW: Hier heißt es in § 7 Abs. 1 Landeswärmeplanungsgesetz NRW (LWPG):

„Die Bewertung der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist innerhalb von sechs Monaten nach elektronischer Übermittlung des Wärmeplans durch das LANUV [Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] durchzuführen. Hierzu übermittelt das LANUV eine entsprechende Stellungnahme an die Gemeinden. Die Stellungnahme ist dem Rat zuzuleiten. Die Gemeinden können geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.“

  • Festlegung, wer überhaupt planungsverantwortliche Stelle i.S.d. WPG sein soll, § 3 Abs. 1 Nr. 9 WPG

Die Länder haben zu regeln, wer überhaupt planungsverantwortliche Stelle i.S.d. WPG sein soll. Im Regelfall werden die Länder hierzu die Kommunen bestimmen, was nach der Regelung des WPG indes nicht zwingend ist. Ohne eine solche Bestimmung wird die Pflicht aus § 4 WPG nicht auf die Kommunen übertragen.

 

Sie haben Fragen zur Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung? Sprechen Sie uns an!

 

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