Seitenbereiche

Kommunale Wärmeplanung und Vergaberecht – Was gibt das Wärmeplanungsgesetz für den Beschaffungsgegenstand vor?

Kommunale Wärmeplanung und Vergaberecht -

 

Beitrag vom 13.05.2024:

Entscheidet sich die planungsverantwortliche Stelle (– nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 Wärmeplanungsgesetz (WPG) der nach Landesrecht für die Wärmeplanung verantwortliche Rechtsträger –) zur Ausschreibung der Planungsleistung, so ist grundsätzlich das Vergaberecht anzuwenden und einzuhalten (siehe dazu unseren letzten Blog vom 22.03.2024).

Doch welche Leistung muss die planungsverantwortliche Stelle – regelmäßig wird dies die Kommune sein – konkret ausschreiben? Welche Anforderungen ergeben sich hierfür aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG)? Gibt es ggf. darüber hinausgehende Leistungsbestanteile, die die Kommune mit beschaffen sollte?

Die grundlegenden Anforderungen an die zu beschaffende Planungsleistung ergeben sich aus dem WPG

Der grundlegende Ablauf und Inhalt der kommunalen Wärmeplanung ergibt sich aus den §§ 13 ff. WPG.

In § 13 Abs. 1 WPG wird aufgezählt, was Wärmeplanung nach dem WPG zu umfassen hat, nämlich:

  1. den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung
  2. die Eignungsprüfung nach § 14,
  3. die Bestandsanalyse nach § 15,
  4. die Potenzialanalyse nach § 16,
  5. die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios nach § 17,
  6. die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 sowie die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr nach § 19 und
  7. die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die innerhalb des beplanten Gebiets zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen, nach § 20.

Dies zugrunde gelegt, lassen sich bereits erste Elemente als Leistungspositionen herausarbeiten, die im Rahmen der Vorbereitung des Vergabeverfahrens in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen und dort näher zu konkretisieren sind.

§ 7, § 13 WPG

Öffentlichkeitsbeteiligung

Leistungsposition 1

§ 14 WPG

Eignungsprüfung

Leistungsposition 2

§ 15 WPG

Bestandsanalyse

Leistungsposition 3

§ 16 WPG

Potenzialanalyse

Leistungsposition 4

§ 17 WPG

Entwicklung und Beschreibung des Zielszenarios

Leistungsposition 5

§ 18, § 19 WPG

Einteilung in voraussichtliche Wärmversorgungsgebiete sowie Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr

Leistungsposition 6

§ 20 WPG

  

 

§ 21 WPG

Entwicklung der Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen

  

Besondere Anforderungen des Wärmeplans für Gemeinden ab 45.000 Einwohnern (u.a. Bewertung zur Finanzierung der Strategien und Maßnahmen!)

Leistungsposition 7


Doch reicht es aus, wenn sich die planungsverantwortliche Stelle nur diese Bestandteile der Wärmeplanung beschafft?

Das WPG enthält nur Mindestbestandteile, individueller Anpassungs- und Ergänzungsbedarf sollte von der Kommune genau geprüft werden

Aus dem WPG ergeben sich die grundlegenden Anforderungen an die Wärmeplanung, die der Gesetzgeber als ausreichend ansieht, um der Pflicht zur Wärmeplanung nach dem WPG zu genügen.

Die Kommune sollte hier aber schon im Vorfeld „über den Tellerrand“ blicken und genau überlegen, ob diese Bestandteile für eine zielführende und belastbare Wärmeplanung in ihrem Fall ausreichen.

So kann es gerade für kleinere Kommunen z.B. sinnvoll sein, weitere Unterstützung bei Koordinierungs- und Managementaufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung zu erhalten. Für diese Kommunen bietet es sich an, gewisse Projektmanagementleistungen mitzubeschaffen.

Auch kann es je nach Kommune das Bedürfnis geben – ggf. auch zur Herstellung weitergehender Transparenz zur Erhöhung der Akzeptanz der Wärmeplanung – eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Dokumentation der Analyseergebnisse vorzunehmen; ggf. auch eine vereinfachte Darstellung, um die Ergebnisse der Wärmeplanung oder die Umsetzungsstrategie einer breiteren Bevölkerung verständlich zu machen.

Diese und noch weitere Aspekte sollte die Kommune identifizieren und als mögliche Bestandteile der Leistungsbeschreibung im Vorfeld herausarbeiten. Beispiele für weitere Leistungspositionen:

Projektmanagement

Leistungsposition 8

Dokumentation (über § 23 WPG i.V.m. Anlage 2 hinaus)

Leistungsposition 9

Controlling-Konzept

Leistungsposition 10

Besondere Kommunikationsmaßnahmen

Leistungsposition 11

Nach dem WPG nur für größere Gemeinden erforderliche Vorgaben (§ 21 WPG) auch für kleinere Kommune freiwillig.

Leistungsposition 12


Die Identifizierung und Eingrenzung des Beschaffungsgegenstands stellt einen wesentlichen Bestandteil der Vorbereitung des Vergabeverfahrens dar. Dies dient insbesondere zur Vorbereitung der Erstellung der Leistungsbeschreibung.

Neben diesem Schritt hat die Kommune weitere Aspekte bei der Vorbereitung der Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung zu beachten. Welche dies sind, erfahren Sie in unseren kommenden Blog-Beiträgen!

Sie haben Fragen zur Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung? Sprechen Sie uns an!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Pflichtangaben