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Kommunale Wärmeplanung für ganz Deutschland – Überblick über den Entwurf der Bundesregierung zum Wärmeplanungsgesetzes (WPG)

 

Beitrag vom 02.10.2023:

Die Bundesregierung strebt eine kommunale Wärmeplanung für ganz Deutschland an – grundsätzlich sollen alle Städte und Gemeinden eine Wärmeplanung erstellen! Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument – der Wärmeplan ist das an ihrem Ende stehende, zu veröffentlichende Ergebnis.

Mit dem geplanten Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) wird das Ziel verfolgt, „einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen.“ (§ 1 S. 1 WPG-Entwurf). Das WPG soll am 01.01.2024 in Kraft treten.

Wesentlicher Teil des WPG sind zum einen die Regelungen über die grundsätzliche Pflicht der Kommunen zur Wärmeplanung (§§ 4 f. WPG-E), zum anderen zu ihrer konkreten Durchführung (§§ 13 ff. WPG-E). Nach der aktuellen Kabinettsfassung des WPG-E müssen Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum Ablauf des 30.06.2026, Gemeinden mit weniger Einwohnern bis zum Ablauf des 30.06.2028 eine Wärmeplanung erstellen. Die Länder haben dies sicherzustellen.

Die Wärmeplanung besteht nach §§ 13 ff. WPG-E aus den folgenden Kernelementen: Bestandsanalyse (zur Ermittlung insbesondere des derzeitigen Wärmebedarfs und bestehender Wärmeinfrastruktur), Potenzialanalyse (zur Ermittlung vorhandener Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, Nutzung unvermeidbarer Abwärme und zentraler Wärmespeicherung), Zielszenario (zur Beschreibung der langfristigen Entwicklung der Wärmeversorgung), Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen. Weiterhin trifft das WPG etwa Regelungen zum Umgang mit schon bestehenden (nach landesgesetzlicher Pflicht oder freiwillig, insbesondere gefördert erstellten) kommunalen Wärmeplanungen (§ 5 WPG-E) sowie zur Datenverarbeitung (§ 10 WPG-E).

Ergänzend zum WPG sollen auch Änderungen z.B. des Baugesetzbuchs erfolgen. Ziel ist es zudem, das WPG und die jüngst beschlossene Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, auch „Heizungsgesetz“ genannt) zu verknüpfen.

Viele Fragen sind noch ungeklärt. Insbesondere die Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung ist nach wie vor ein politischer Streitpunkt. Wir halten Sie zu den aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden!

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