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Bundesrat billigt Wärmeplanungsgesetz (WPG) des Bundes – Startschuss für Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung auf Bundesebene!

 

Beitrag vom 22.12.2023:

Nachdem der Bundestag Mitte November das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze – kurz: Wärmeplanungsgesetz (WPG) – beschlossen hatte, hat am 15.12.2023 nun der Bundesrat das WPG gebilligt. Damit ist der Startschuss für die für Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung auf Bundesebene gegeben!

Die noch erforderlichen Schritte im Gesetzgebungsverfahren – vor allem die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt – sind regelmäßig Formsache und dürften dem WPG inhaltlich nicht mehr entgegenstehen. Das WPG wird am 01.01.2024 in Kraft treten (zusammen mit Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG – „Heizungsgesetz“).

Herzstück des neuen WPG ist die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele – vor allem treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 (Zieljahr) – soll grundsätzlich für alle Gemeindegebiete in Deutschland eine Wärmeplanung durchgeführt werden. Wärmeplanung wird vom WPG in § 3 Abs. 1 Nr. 20 definiert als

„rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt“.

Der Wärmeplan ist das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung (§ 3 Abs. 1 Nr. 19 WPG).

Von der Wärmeplanung konkret umfasst sind insbesondere die Elemente (§§ 13 ff. WPG)

  • Bestandsanalyse (zur Ermittlung insbesondere des derzeitigen Wärmebedarfs und bestehender Wärmeinfrastruktur),
  • Potenzialanalyse (zur Ermittlung vorhandener Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, Nutzung unvermeidbarer Abwärme und zentraler Wärmespeicherung),
  • Zielszenario (zur Beschreibung der langfristigen Entwicklung der Wärmeversorgung),
  • Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen.

Vorgegeben ist, dass in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum Ablauf des 30.06.2026, in Gemeinden mit weniger Einwohnern bis zum Ablauf des 30.06.2028 Wärmepläne erstellt werden (§ 4 WPG). Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern kann ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. Auch kann für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen.

Diese Pflicht richtet sich allerdings unmittelbar nur an die Bundesländer, die Kommunen selbst sind aus der Regelung zunächst nicht verpflichtet. Im Klartext: Die Bundesländer haben die Vorgaben des WPG in Landesrecht umzusetzen, erst daraus können die Kommunen zur Erstellung der Wärmepläne verpflichtet werden! Wie die Bundesländer dies konkret umsetzen werden, bleibt im Einzelnen abzuwarten. Ebenso bleibt abzuwarten, ob und wie die Länder den ihnen überantworteten Regelungsspielraum – etwa zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens für die Wärmeplanung (§ 22 WPG) – nutzen werden. Ferner obliegt es verfassungsrechtlich grundsätzlich den Ländern, im Fall der Übertragung einer Aufgabe auf die Kommunen Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Auch insofern sind folglich konkrete Regelungen zu erwarten. 

Vor allem für kleinere Kommunen in Deutschland besteht daher nach wie vor keine abschließende Rechtssicherheit.

Zwar hat der Bundesrat das WPG gebilligt. In seiner begleitenden Entschließung (Drs. 614/23) weist er aber mit Recht u.a. auf folgende Punkte hin:

  • Angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zur Nichtigkeit des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 (2 BvF 1/22) ist es von besonderer Bedeutung, an der angekündigten Förderung der Wärmeplanung festzuhalten und dafür rechtssichere Finanzierungsinstrumente zu schaffen.
  • Für das Gelingen der Wärmewende ist die Wärmeplanung zwar eine Grundvoraussetzung. Das Gelingen hängt aber von der konkreten Umsetzung ab. Ach hierfür bedarf es finanzieller Förderung.
  • Die Belastung der Kommunen mit Kosten durch das WPG ist der Höhe nach unklar. Der von der Bundesregierung vorgesehene Erfüllungsaufwand in Höhe von 535 Millionen EUR dürfte nicht ausreichen. Die Förderung der Finanzierung der Wärmeplanung über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) steht nach dem Urteil des BVerfG in Frage.

Fazit: Trotz der Billigung des Bundesrates bleibt die Umsetzung des WPG in den Bundesländern ebenso wie die rechtssichere Finanzierung der Wärmeplanung im Einzelnen abzuwarten. Kommunen sollten sich angesichts der sehr knappe Fristen allerdings schon jetzt mit den Details des WPG vertraut machen und die Weichen für die anstehende Umsetzung des WPG stellen!

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