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Am 01.01.2024 ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG) in Kraft getreten. Werden Kommunen, die bereits Wärmepläne haben, jetzt durch das WPG „bestraft“ und müssen nachbessern? (Kopie)

 

Beitrag vom 01.02.2024:

Am 01.01.2024 ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG) in Kraft getreten. Herzstück des neuen WPG ist die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung (Welche Kommunen innerhalb welcher Fristen zur Umsetzung verpflichtet sind, lesen Sie hier in unserem Blog-Eintrag vom 22.12.2023!).

Für die konkrete Durchführung der Wärmeplanung – also den strategischen Planungsprozess (§ 3 Abs. 1 Nr. 20 WPG) – macht das WPG sehr detaillierte Vorgaben. Auch der Wärmeplan selbst – also das zur Veröffentlichung bestimmte Ergebnis der Wärmeplanung (§ 3 Abs. 1 Nr. 19 WPG) – muss speziellen Anforderungen entsprechen.

Kommunen, die bereits eine kommunale Wärmeplanung durchgeführt haben oder diese gerade tun – etwa aufgrund landesgesetzlicher Pflicht oder freiwillig und mit staatlicher Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) – stellen sich die Frage, wie es angesichts der Vorgaben des WPG mit ihren Wärmeplänen weitergeht: Können diese unverändert bestehen bleiben bzw. fortgesetzt werden? Müssen sie den Vorgaben des WPG angepasst werden?

Wie weit die Regelungen des WPG über die bisher existierenden Bestimmungen einiger Landesgesetze bzw. der Kommunalrichtlinie bereits quantitativ hinausgehen, lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen:

Das WPG enthält für die Durchführung der Wärmeplanung die Grundnorm des § 13 WPG, die insgesamt sieben Elemente der Wärmeplanung vorschreibt (§ 13 Nr. 1 bis 7 WPG – vom Beschluss über die Durchführung der Wärmeplanung, über die Kernbestandteile wie z.B. der Bestandsanalyse bis hin zur Entwicklung einer Umsetzungsstrategie). Diese Elemente wiederum werden in jeweils eigenen Paragraphen detailliert erläutert und vorgegeben (§§ 14 bis 20 WPG). Schaut man vergleichend z.B. in das hessische Energiegesetz (HEG), so existiert für die gesamte Thematik der Wärmeplanung lediglich eine einzige Norm (§ 13 HEG), die nur sehr rudimentär beschreibt, wie die Wärmeplanung von statten gehen soll. Ähnlich liegt es, wenn man in den Technischen Annex der Kommunalrichtlinie blickt, der für die kommunale Wärmeplanung lediglich im Umfang von knapp zwei Seiten Vorgaben macht.

 

Was also gilt für Wärmeplanungen bzw. Wärmepläne, die diesen Anforderungen nicht entsprechen?

Hierzu heißt es im WPG:

  • § 5 WPG:

(1) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das spätestens zum Ablauf der in § 4 Absatz 2 genannten Umsetzungsfristen auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Die Wirksamkeit eines solchen nach Landesrecht erstellten Wärmeplans wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(2) Die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach § 4 Absatz 1 ist nicht für ein beplantes Gebiet anzuwenden, für das keine landesrechtliche Regelung besteht, wenn

  1. am 1. Januar 2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt,
  2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde und
  3. die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

Die wesentliche Vergleichbarkeit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstellung des Wärmeplans

  1. Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes oder eines Landes war oder
  2. nach den Standards der in der Praxis verwendeten Leitfäden erfolgt ist.

 

  • § 25 WPG:

(1) Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist.

(2) Für die Fortschreibung sind die Bestimmungen des Teils 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Pflicht zur Fortschreibung des Wärmeplans ist für einen bestehenden Wärmeplan nach § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorgaben dieses Gesetzes im Rahmen der nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehenen ersten Fortschreibung eines bestehenden Wärmeplans, spätestens ab dem 1. Juli 2030, zu berücksichtigen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden für auf Grundlage eines Wärmeplans beschlossene Maßnahmen oder Projekte, mit deren Umsetzung am 1. Januar 2024 bereits begonnen wurde.

 

Im Klartext ergibt sich daraus aus unserer Sicht Folgendes:

  • Die Pflicht zur Wärmeplanung nach den Bestimmungen des WPG greift nicht, wenn bis zum Ablauf der einschlägigen Fristen (30.06.2026 bzw. 30.06.2028) nach jeweiligem Landesrecht ein Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde.

 

  • Solche nach Landesrecht erstellten Wärmepläne bleiben neben dem WPG wirksam. Sie genießen also grundsätzlich Bestandsschutz.

 

  • Nach dem Wortlaut der Norm kommt es für den Bestandsschutz der Norm grundsätzlich nicht darauf an, welche konkreten Vorgaben das Landesrecht macht bzw. entscheidender: welche es nicht Entscheidend ist offenbar nur, dass der jeweilige Wärmeplan mit dem vorgegebenen Landesrecht übereinstimmt (so wohl auch die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT Drs. 20/8654, S. 87).

 

  • Das wirft jedoch Folgeprobleme auf, die das Gesetz nicht regelt: Was etwa ist mit einem Wärmeplan, der nur eine geringfügige landesgesetzliche – z.B. formelle – Vorgabe nicht einhält? Führt bereits ein solcher „kleiner“ Verstoß gegen landesgesetzliche Bestimmungen der Wärmeplanung zum Aufleben der Pflicht zur Anwendung des WPG bzw. zum Entfall des Bestandsschutzes? Unklar!

 

  • Bei Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung (d.h. bei freiwilliger bzw. geförderter Umsetzung der Wärmeplanung) greift die Pflicht zur Wärmeplanung nach den Bestimmungen des WPG nicht, wenn am 01.01.2024 ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung vorliegt, der Wärmeplan spätestens bis zum 30.06.2026 erstellt und veröffentlicht wird und die zugrundeliegende Planung mit den Anforderungen des WPG im Wesentlichen vergleichbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

  • Zu beachten ist, dass in der vorliegenden Fallgruppe für die Fertigstellung das Datum 30.06.2026 gilt, d.h. auch für kleinere Gemeindegebiete greift an dieser Stelle die kürzere Umsetzungsfrist, eine Umsetzung bis Juni 2028 kommt offenbar nicht in Betracht.

 

  • Die geforderte „wesentliche Vergleichbarkeit“ mit dem WPG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff Das Gesetz will darunter aber jedenfalls die Fälle fassen, in denen die Erstellung des Wärmeplans nach förderrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Leitfäden erfolgt ist. Welche Förderprogramme das Gesetz meint, wird nicht gesagt. Auch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich insofern keine weitergehenden Details. Gemeint sein dürfte aber insbesondere die Kommunalrichtlinie und ihr o.g. Technischer Annex. Wärmepläne, die auf dieser Grundlage entstanden sind, dürften damit regelmäßig Bestandsschutz genießen.

 

  • Der Bestandsschutz währt jedoch nicht ewig. So soll spätestens ab dem 07.2030 die Pflicht zur Fortschreibung eines Wärmeplans auch für solche nach § 5 WPG gelten, d.h. spätestens ab dann müssen die umfassenden Vorgaben des WPG beachtet werden.

 

  • Die Pflicht zur Anpassung an das WPG kann aber bereits wesentlich früher greifen, nämlich schon dann, wenn das Landesrecht erstmalig eine Fortschreibung des Wärmeplans vorsieht!

 

  • Diese Vorgabe des § 25 Abs. 3 WPG ist dem Wortlaut nach jedoch mehrdeutig. So bleibt zum einen unklar, ob mit „spätestens“ es nach WPG zulässig ist, eine soweit bestehende landesgesetzliche erste Fortschreibung zu ignorieren, sofern jedenfalls ab dem 30.07.2030 eine Berücksichtigung erfolgt. Zum anderen lässt der Wortlaut auch ein Verständnis der Norm dahingehend zu, dass nur die Fälle gemeint sind, in denen ein Wärmeplan aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen erstellt wurde, nicht aber die Fallgruppe der freiwilligen und geförderten Erstellung. Letzteres dürfte jedoch der Intention des Gesetzgebers widersprechen, sodass auch für freiwillig bzw. gefördert erstellte Wärmepläne die Pflicht zur Berücksichtigung des WPG ab dem 30.07.2030 gelten dürfte.

 

  • Zu beachten ist schließlich § 26 Abs. 4 WPG, der nähere Regelungen zur Berücksichtigung eines bestehenden Wärmeplans bei Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet trifft.

 

Fazit und Empfehlungen für die Praxis:

Trotz der genannten Unklarheiten sollten die Kommunen, die mit gutem Vorbild vorangegangen sind, sich durch das WPG nicht unnötig drängen lassen. Anpassungsbedarf besteht zunächst in vielen Fällen nicht. Im Blick behalten sollten die Kommunen aber, ab wann eine Anpassung an das WPG erfolgen muss. Hier können – je nach Landesrecht – unterschiedliche Fristen im Zuge der Fortschreibung eingreifen.

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