Aktienverluste
Die Finanzverwaltung vertritt in dem BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl. I 2016, 85, Randziffer 59) die Auffassung, dass eine Veräußerung von Wertpapieren im steuerlichen Sinne nicht vorliegt, „wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt“. Weiter berücksichtigt die Finanzverwaltung einen Veräußerungsverlust nicht, wenn die „Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt“ wird, „dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen“. Damit ging der Kapitalanleger bei einem Totalverlust bislang meist leer aus.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Urteil vom 12.6.2018, VIII R 32/16 (veröffentlicht am 19.9.2018) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Für den BFH ist eine (steuerpflichtige) Veräußerung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz / EStG) weder von der Höhe einer Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Im Streitfall hatte ein Anleger in 2009 und 2010 Aktien gekauft, welche er im Jahr 2013 an eine Sparkasse zum Preis der Transaktionskosten (€ 14,00) veräußerte. Den Totalverlust machte der Anleger geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht.
Fazit
Eine Veräußerung stellt jede entgeltliche Übertragung eines – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten dar. Die Höhe der Gegenleistung oder die Höhe der Veräußerungskosten ist nicht relevant. Unerheblich ist auch, ob das betreffende Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung über den Verlust ausstellt, solange keine Gefahr einer Doppelberücksichtigung des Verlustes besteht. Offen gelassen hat der BFH allerdings die Frage, wie die bloße Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot steuerlich zu behandeln ist.
Stand: 29. Oktober 2018