Sozialversicherungsbeiträge
Eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil jetzt auch den Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei den Eltern gebilligt (Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15). Im Streitfall machten die Eltern die Versicherungsbeiträge des Kindes (insgesamt € 291,00) in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend, da sich die Beiträge bei der Steuerveranlagung des sich in Berufsausbildung befindlichen Kindes nicht ausgewirkt haben. Der BFH hat im Streitfall die Revision zwar zurückgewiesen, da die Eltern dem Kind lediglich Naturalunterhalt gewährt haben.
Zahlung oder Erstattung
In Fällen, in denen die Eltern die Beiträge zusätzlich zum Regelunterhalt tatsächlich tragen, hat der BFH jedoch einen Sonderausgabenabzug bejaht. Eine weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass gegenüber dem Kind eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Liegt diese vor, ist ein Sonderausgabenabzug bei den Eltern auch dann möglich, wenn die Eltern dem unterhaltsberechtigten Kind die Beiträge erstatten. Eine Erstattung der Beiträge des Kindes ist auch im Wege des Barunterhaltes möglich. Die Eltern können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, wenn sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstatten. Letzteres bietet sich an, wenn sich der Sonderausgabenabzug beim Kind nicht steuerlich auswirken würde, jedoch bei den Eltern eine Steuerersparnis generiert werden kann.
Stand: 27. Dezember 2018