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Arzt als Berufsgeheimnisträger

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Strafgesetzbuch

Ärztinnen und Ärzte zählen zu den Berufsgeheimnisträgern im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach § 203 Absatz 1 und 2 Satz 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist. Ärztinnen und Ärzte sind im Regelfall auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen, die von den Berufsgeheimnissen ebenfalls Kenntnis erlangen. Dies führte in der Vergangenheit oft zu Problemen. Das neue Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen soll Erleichterungen schaffen. Der Bundesrat billigte das Gesetz im September 2017 (BR-Drucks. 608/17).

Wesentliche Änderungen

Unverändert gilt, dass die Offenbarung von geschützten Geheimnissen gegenüber Angestellten in der Arztpraxis keinen Straftatbestand darstellt. Neu im Gesetz ist ausdrücklich festgehalten, dass der Berufsgeheimnisträger geschützte Geheimnisse an Personen offenbaren darf, die zwar nicht in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert sind (wie es bei den Praxisangestellten der Fall ist), jedoch an dessen beruflicher oder dienstlicher Tätigkeit mitwirken. In solchen Fällen handelt der Berufsgeheimnisträger nach dem neuen Gesetz befugt und damit nicht rechtswidrig. Vorausgesetzt, die Inanspruchnahme der Tätigkeit erfordert das Mitwirken der dritten Person. An externe Dienstleister dürfen auch ohne die Einwilligung des betroffenen Patienten Daten übermittelt werden, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Das Gesetz tritt mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Stand: 28. November 2017

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