Berufliche Veranlassung
Ein angestellter Klinikarzt hatte Aufwendungen für seine Habilitationsfeier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Der Gang zum Sächsischen Finanzgericht (FG) und die anschließende Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) lohnte sich für den Arzt. Denn der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein können. Damit sind auch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (BFH vom 18.8.2016, VI R 52/15).
Gästeliste
Zentrale Bedeutung bei der Frage der beruflichen Veranlassung kommt dabei der Gästeliste zu. Der BFH hat unter anderem ausgeführt, dass der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien einladen muss. Ärztinnen und Ärzte sollten zu ihrer Habilitationsfeier daher fast ausschließlich Gäste aus dem beruflichen Umfeld einladen. Private Gäste sollten nach Möglichkeit nicht eingeladen werden bzw. in einem sehr geringen Umfang. Der BFH hat in dem Urteil den Fall an das vorinstanzliche Sächsische FG zurückverwiesen mit der Anmerkung, dass eine vom Kläger vorzulegende Gästeliste für die Entscheidung heranzuziehen ist. Es obliegt dabei dem Kläger zu erläutern, welche beruflichen Bezüge ihn mit den einzelnen Gästen verbinden. Außerdem muss er nachweisen, dass er diese Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat. Die Beweislast hierfür trifft stets den Steuerpflichtigen.
Fazit
Ärztinnen und Ärzte sollten ihre Habilitationsfeier so organisieren, dass eine ausschließlich betriebliche Veranlassung angenommen werden kann. Private Indizien sollten nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.
Stand: 27. Februar 2017